AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers. Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln. Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.

2. Änderungsvorbehalt

Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist. Handelsübliche und zumutbare Farb- und Maserabweichung bei Steinoberflächen bleiben vorbehalten.

3. Lieferfrist

Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist – beginnend vom Tag des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer, oder im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf – zu gewähren. Liefert der Verkäufer bis zum Ablauf der gesetzlichen Nachlieferfrist nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder bei dessen Vorlieferanten, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferfrist entsprechend. Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn der in diesen Fällen nach Ablauf der verlängerten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers beim Verkäufer an den Käufer erfolgt. Die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleiben unberührt.

4. Montage

Hat der Verkäufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen der Eignung der Wände, so hat er dies dem Käufer unverzüglich mitzuteilen. Die Mitarbeiter oder Subunternehmer des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vereinbarte Lieferung, Aufstellung oder Montage der Ware hinausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten durchgeführt, ist Auftragsnehmer nicht der Verkäufer, sondern der jeweilige Mitarbeiter oder Subunternehmer.

5. Gefahrübergang

Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung der Ware den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über.

6. Erfüllungsverweigerung

Wenn der Käufer nach Abschluss des Kaufvertrages dessen Erfüllung verweigert, ist der Verkäufer berechtigt, 30% des Bestellpreises als pauschalen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Verkäufer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende gesetzliche Rechte des Verkäufers bleiben unberührt.

7. Rücktritt

Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und er ferner nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Käufer über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde, es sei denn, der Käufer leistet unverzüglich Vorauskasse oder ausreichende Sicherheit.

8. Warenrücknahme

Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Waren hat der Verkäufer Anspruch auf Ausgleich für Anwendungen, Gebrauchsüberlassungen und Wertminderungen. Seine Aufwendungen umfassen unter anderem die Kosten für den Transport und die Montage. Die Regelungen über Abzahlungsgeschäfte bleiben im Übrigen unberührt.

9. Gewährleistung

Als Gewährleistung kann der Käufer grundsätzlich zunächst nur Nachbesserung verlangen. Der Verkäufer hat das Recht, statt nachzubessern, innerhalb angemessener Frist eine Ersatzsache zu liefern. Der Käufer kann Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen, wenn die Nachbesserung nicht in angemessener Frist erbracht wird oder fehlschlägt oder der Verkäufer die Ersatzlieferung verweigert oder nicht innerhalb angemessener Frist erbringt. Sollte bei vom Käufer behaupteten Mängel hierüber keine Eignung erzielt werden, so sind Verkäufer und Käufer berechtigt, einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers zu benennenden öffentlich bestellten und verteidigten Sachverständigen als Schiedsgutachter zu beauftragen. Gegen dessen Feststellungen bleibt den Vertragsparteien der Rechtsweg im gesetzlichen Umfang vorbehalten. Die Kosten des Sachverständigen trägt die unterliegende Vertragspartei, bei teilweisem Obsiegen bzw. Unterliegen werden die Kosten angemessen verteilt.

10. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Sitz der Firma des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand. Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort Gerichtstand der Sitz der Firma des Verkäufers.

11. Rechtswahl

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.