AGB's
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers.
Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln.
Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem
Verkäufer unverzüglich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des
Pfändungsprotokolls.
2. Änderungsvorbehalt
Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei
Vertragsabschluss eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist. Handelsübliche und
zumutbare Farb- und Maserabweichung bei Steinoberflächen bleiben vorbehalten.
3. Lieferfrist
Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer
eine angemessene Nachlieferfrist – beginnend vom Tag des Eingangs der schriftlichen
Inverzugsetzung durch den Käufer, oder im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist
mit deren Ablauf – zu gewähren. Liefert der Verkäufer bis zum Ablauf der gesetzlichen
Nachlieferfrist nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder
bei dessen Vorlieferanten, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis
beruhen, verlängern die Lieferfrist entsprechend. Zum Rücktritt ist der Käufer nur
berechtigt, wenn der in diesen Fällen nach Ablauf der verlängerten Lieferfrist die
Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden
angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers beim Verkäufer an
den Käufer erfolgt. Die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Schadenersatz wegen
Nichterfüllung bleiben unberührt.
4. Montage
Hat der Verkäufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände
Bedenken wegen der Eignung der Wände, so hat er dies dem Käufer unverzüglich
mitzuteilen.
Die Mitarbeiter oder Subunternehmer des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten
auszuführen, die über die vereinbarte Lieferung, Aufstellung oder Montage der Ware
hinausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten durchgeführt, ist Auftragsnehmer nicht
der Verkäufer, sondern der jeweilige Mitarbeiter oder Subunternehmer.
5. Gefahrübergang
Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung der Ware den Kaufpreis zahlen zu
müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über.
6. Erfüllungsverweigerung
Wenn der Käufer nach Abschluss des Kaufvertrages dessen Erfüllung verweigert, ist
der Verkäufer berechtigt, 30% des Bestellpreises als pauschalen Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem
Verkäufer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende gesetzliche
Rechte des Verkäufers bleiben unberührt.
7. Rücktritt
Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der
bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese
Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und der Verkäufer die
Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und er ferner nachweist, sich vergeblich um
Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. Über die genannten Umstände hat der
Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Käufer über die seine
Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder er seine
Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren
beantragt wurde, es sei denn, der Käufer leistet unverzüglich Vorauskasse oder
ausreichende Sicherheit.
8. Warenrücknahme
Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Waren hat der Verkäufer
Anspruch auf Ausgleich für Anwendungen, Gebrauchsüberlassungen und Wertminderungen.
Seine Aufwendungen umfassen unter anderem die Kosten für den Transport und die Montage.
Die Regelungen über Abzahlungsgeschäfte bleiben im Übrigen unberührt.
9. Gewährleistung
Als Gewährleistung kann der Käufer grundsätzlich zunächst nur Nachbesserung verlangen.
Der Verkäufer hat das Recht, statt nachzubessern, innerhalb angemessener Frist eine
Ersatzsache zu liefern.
Der Käufer kann Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung des Kaufpreises
verlangen, wenn die Nachbesserung nicht in angemessener Frist erbracht wird oder
fehlschlägt oder der Verkäufer die Ersatzlieferung verweigert oder nicht innerhalb
angemessener Frist erbringt.
Sollte bei vom Käufer behaupteten Mängel hierüber keine Eignung erzielt werden, so
sind Verkäufer und Käufer berechtigt, einen von der Industrie- und Handelskammer am
Sitz des Käufers zu benennenden öffentlich bestellten und verteidigten Sachverständigen
als Schiedsgutachter zu beauftragen. Gegen dessen Feststellungen bleibt den
Vertragsparteien der Rechtsweg im gesetzlichen Umfang vorbehalten.
Die Kosten des Sachverständigen trägt die unterliegende Vertragspartei, bei teilweisem
Obsiegen bzw. Unterliegen werden die Kosten angemessen verteilt.
10. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich
rechtliches Sondervermögen, so ist der Sitz der Firma des Verkäufers ausschließlicher
Gerichtsstand. Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt
oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist, ist Erfüllungsort Gerichtstand der Sitz der Firma des Verkäufers.
11. Rechtswahl
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.